Verkaufsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) von Rijk Zwaan Welver GmbH
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte, die Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz zum Gegenstand haben, zwischen Rijk Zwaan Welver GmbH (im Folgenden Verkäufer genannt) und dem Käufer.
1.2 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Landwirten und sonstigen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.3 Die AVLB Saatgut werden vom Käufer spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Dies gilt nicht, wenn der Käufer bis zum ersten Vertragsabschluss keine Gelegenheit hatte, vom Inhalt der AVLB Kenntnis zu nehmen.
1.4 Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe in Textform widerspricht. Auf
diese Rechtsfolge wird der Verwender den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.
1.5 Von den AVLB Saatgut abweichende Bedingungen des Käufers sowie sonstige Vereinbarungen wie Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn der Verkäufer den betreffenden Bedingungen oder Vereinbarungen ausdrücklich zustimmt.
1.6 Soweit mündlich oder fernmündlich Rechtsgeschäfte vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird im Bestätigungsschreiben hingewiesen.
1.7 Alle Angebote und Preise sind in Euro gestellt und umfassen den reinen Warenwert ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Preise sind Nettopreise und gelten für die Lieferung EXW Welver, Incoterms 2020. Transportkosten sowie ein Bearbeitungsaufschlag können an den Käufer weiterberechnet werden.
1.8 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise periodisch zu ändern. Mit jeder neuen Preisliste verliert die vorige ihre Gültigkeit, soweit es Aufträge betrifft, welche nach dem Erscheinen der neuen Preisliste erteilt werden.
1.9 Wenn die gewünschte Bestellmenge von den Standard-Verpackungseinheiten des Verkäufers oder deren Vielfachem abweicht, steht es dem Verkäufer frei, die nächstgrößere Menge zu liefern.
1.10 Die genannten Gewichte und Mengen sind netto.
1.11 Ein dem Käufer gemachtes Angebot oder ein Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer impliziert keine und darf auf keinen Fall als implizierte Lizenz an den Käufer hinsichtlich jedweden geistigen Eigentums an den angebotenen oder verkauften Produkten angesehen werden.
2. Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Einträge
2.1 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatgutes gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:
1. Das Saatgut ist art- und sortenecht;
2. In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen
Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.
2.2 Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind Sorten, die nicht den Regulierungsanforderungen des Gentechnikrechts1 unterliegen. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins regulierungsbedürftiger gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.
2.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Der Verkäufer liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/oder Futtermittel verwendet werden. Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen verwendet werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Der Verkäufer haftet nicht für saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/oder Mikroorganismen, die sich auf oder in den gelieferten Saatgutkörnern befinden, es sei denn eine gezielte Behandlung des Saatguts mit Mikroorganismen und/oder Mikronährstoffen ist gesondert vereinbart worden.
3. Behandlung des Saatguts
3.1 Saatgut, das üblicherweise gebeizt oder einer anderen chemischen, besonderen physikalischen oder in ihrer Wirkung vergleichbaren Behandlung unterzogen wird, ist in entsprechend behandelter Form zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
(1) Regulierungsanforderungen des Gentechnikrechts bezeichnet die Regulierungsanforderungen der Richtlinie 2001/18/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 sowie des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) und des Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EGGenTDurchfG) sowie sonstiger Nebenbestimmungen.
3.2 Will der Käufer sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an der gelieferten Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der durch ihn oder den Dritten durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 8.2 in Betracht.
4. Lieferung und Liefertermine
4.1 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart, so hat der Käufer unaufgefordert dem Verkäufer spätestens fünf Werktage vor dem Termin oder dem Fristbeginn mitzuteilen, an welchem Ort die Lieferung zu erfolgen hat („Versandverfügung“). Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig ein, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen gesetzt und auch innerhalb dieser Nachfrist keine Versandverfügung erhalten hat. Liefertermine und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfrist verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Versandverfügung entgegen der Vereinbarung nur einen Teil der Lieferung betrifft, hinsichtlich des nicht verfügten Teiles.
4.2 Bestimmt sich die Lieferfrist nur nach dem Zeitpunkt, zu dem die Versandverfügung dem Verkäufer zugeht, so gilt im Zweifel prompte Lieferung gemäß Ziffer 4.4 als vereinbart.
4.3 Ist vereinbart, dass der Käufer die Versandverfügung an einem bestimmten Termin oder innerhalb einer Frist zu erteilen hat, so gelten die Bestimmungen der Ziffer 4.1 mit Ausnahme des ersten Satzes. Mangels einer solchen Vereinbarung hat der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist für die Erteilung der Versandverfügung zu setzen; alsdann gelten die Bestimmungen der Ziffer 4.4 mit Ausnahme des ersten Satzes.
4.4 Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist zu liefern bei der Klausel:
- „Sofort“, binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
- „Prompt“, binnen zehn Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
- „Anfang eines Monats“, in der Zeit vom 1. bis zum 10. einschließlich;
- „Mitte eines Monats“, in der Zeit vom 11. bis zum 20. einschließlich;
- „Ende eines Monats“, in der Zeit vom 21. bis zum Schluss des Monats;
- „Rechtzeitig zur Aussaat“, frühestens binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung.
4.5 Bei Vereinbarung einer Zirka-Lieferung ist eine Abweichung der Liefermenge von bis zu fünf von Hundert der im Vertrag benannten Menge vertragsgemäß. Bei einer solchen Abweichung ist der zu zahlende gesamte Kaufpreis entsprechend der Mengenabweichung zu berechnen.
4.6 Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar.
4.7 Liefert der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen zur Leistung zu setzen. Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt Ziffer 4.6 entsprechend. Liefert der Verkäufer innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
4.8 Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, so gilt hinsichtlich der nicht bewirkten Teilleistung Ziffer
4.7. Satz 3 entsprechend. Vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen kann der Käufer jedoch nur dann, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
4.9 Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer bis zu fünf von Hundert der im Vertrag genannten Menge zu wenig geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich. Bei einer Zirka-Lieferung gemäß Ziffer 4.5 gilt Satz 1, wenn der Verkäufer bis zu zehn von Hundert der im Vertrag genannten Zirka-Menge zu wenig geliefert hat. Die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
4.10 Alle Verkäufe unterliegen dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit, hier übernimmt der Verkäufer nicht das Beschaffungsrisiko. Es besteht keine Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung, wenn es dem Verkäufer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Ware zu liefern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- der Vorlieferant, mit dem der Verkäufer ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, um seine Lieferpflicht gegenüber dem Käufer zu erfüllen, seiner Pflicht zur richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Verkäufers nicht nachkommt;
- die zuständige Anerkennungsbehörde der Lieferung die Anerkennung versagt;
- Lieferung aus eigener Vermehrung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist und die Ware aus eigener Vermehrung aufgebraucht ist. Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichtlieferung bestimmt sich in diesen Fällen nach Ziffer 9.
4.11 Der Verkäufer kann sich entscheiden, eine Verkaufsvereinbarung nicht zu erfüllen, wenn er der Meinung ist, dass die Erfüllung dieser Vereinbarung eine Verletzung von (internationalen) Gesetzen darstellen würde.
5. Versand
5.1 Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt der Verkäufer die Art und Weise des Warenversandes sowie die Verladestelle für die Ware. Eine Transportkostenbeteiligung und Transportkostenzuschläge infolge spezieller Anforderungen des Käufers werden an den Käufer weiterberechnet.
6. Zahlung
6.1 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
6.2 Falls nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Saatgut- und Rechnungserhalt fällig und binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Für den Verzug gilt die gesetzliche Regelung des
§ 286 BGB2.
6.3 Zur Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen, so dass die Kaufpreisforderung erst mit Leistung des im Wechsel oder Scheck angegebenen Betrages und nur in dieser Höhe erlischt.
6.4 Wird dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so ist der Verkäufer befugt,
sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
6.5 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselbem Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
7. Mängelrüge
7.1 Ist der Käufer Kaufmann, hat er das Saatgut unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Übergabe zu untersuchen. Wird das Saatgut in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird, oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.
7.2 Ist der Käufer Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel des Saatguts unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Übergabe gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Käufer, der Kaufmann ist, ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach bekannt werden, gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim Verkäufer. Der Verkäufer kann vom Käufer die Mängelrüge in schriftlicher Form verlangen, dadurch verlängern sich die Fristen in den Sätzen 1 und 2 auf fünf Werktage, wobei der Zugang der Rüge beim Verkäufer maßgeblich ist.
7.3 Sofern der Käufer zwar Unternehmer, aber kein Kaufmann ist, verlängern sich die in
7.1 und 7.2 genannten Fristen um jeweils zwei Werktage.
8. Musterziehung, Einholung eines Sachverständigengutachtens
8.1 Entdeckt der Käufer nach der Lieferung einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster gemäß 8.2 aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch Saatgut vorhanden ist. Der Ziehung eines Durchschnittsmusters bedarf es nicht, wenn der Verkäufer den Mangel anerkannt hat.
8.2 Das Durchschnittsmuster muss gemäß den Probeentnahmevorschriften des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und
Forschungsanstalten von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an die Naktuinbouw (Niederländischer Anerkennungsdienst für Gartenbau), mit Hauptsitz in Roelofarendsveen in den Niederlanden, oder eine andere durch Käufer und Verkäufer vereinbarte, objektive und unabhängige Instanz zwecks Untersuchung einzusenden, das zweite Teilmuster ist an den Verkäufer zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Käufer. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der angerufenen Saatgutprüfstelle an, so ist das bei
dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der zweiten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der ersten
Saatgutprüfstelle übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die wiederum von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden.
(2) § 286 BGB: Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen
Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt
§ 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Die Feststellungen der dritten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der zuvor befassten Saatgutprüfstellen übereinstimmen. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis.
8.3 Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt der Verkäufer des Saatguts eine Mängelrüge des Käufers nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der Verkäufer und Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Saatgut-
Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung der Tatsachen und die Ermittlung möglicher Ursachen für den Sachmangel. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zweck des Wiederverkaufs erworben worden ist.
9. Mängelansprüche und Haftung
9.1 Der Verkäufer ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.
9.2 Bei Sachmängeln, für die der Verkäufer haftet, leistet er nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten und, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, Schadensersatz statt der Lieferung verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Vorliegen des Sachmangels eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellt, und die Erfüllung dieser Vertragspflicht für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.
9.3 Mängelansprüche und Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, die keine Sach- oder Rechtsmängel betreffen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Saatgutes. Das gilt nicht in den Fällen des § 309 Nr. 7 a und b BGB. § 438 Absatz 3 BGB bleibt unberührt.
9.4 Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
9.5 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
10. Schadensminderungspflicht
10.1 Der Käufer muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.
11. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung
11.1 Sämtliche vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann,
wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt außerdem für Forderungen aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind.
11.2 Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nach 12.1 erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für den Verkäufer vornimmt, ohne dass für den Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
11.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder zur Aussaat verwenden.
11.4 Der Aufwuchs aus dem vom Verkäufer gelieferten Saatgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden dem Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und wird vom Verkäufer unentgeltlich verwahrt.
11.5 Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch den Verkäufer für dessen Rechnung einzuziehen. Die Befugnis des Verkäufers,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
11.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall unverzüglich dem
Verkäufer mitzuteilen. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an den Verkäufer abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
12. Verwendung des Saatgutes
12.1 Der Käufer verpflichtet sich, das Saatgut nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen. Insbesondere darf der Käufer das Saatgut ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des jeweiligen Sortenschutzinhabers, deren Erteilung im freien Ermessen des Sortenschutzinhabers steht, nicht zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwenden.
12.2 Verletzt der Käufer eine Verpflichtung nach Ziffer 12.1, so hat er auf Verlangen des Verkäufers oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Kaufpreises des Saatguts zu entrichten. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers zum weitergehenden Schadensersatz.
12.3 Der Verkäufer garantiert nicht, dass die gelieferten Waren mit dem Zweck übereinstimmen, zu dem die Waren vom Käufer genutzt werden. Der Käufer gesteht ausdrücklich zu, dass der Anbauerfolg auch bei höchster Qualität zu einem erheblichen Teil von den Anbaumethoden, den Boden- und Witterungsbedingungen abhängig ist.
12.4 Alle schriftlich vom Verkäufer mitgeteilten Qualitätsdaten beruhen ausschließlich auf reproduzierbaren Tests. Diese Qualitätsdaten geben einzig das Ergebnis wieder, das der Verkäufer zur Zeit der Testdurchführung und
für die auf diese Tests zutreffenden Umstände erhält. Es kann keine direkte Beziehung zwischen den gelieferten Daten und den vom Käufer erzielten Resultaten angenommen werden. Das vom Käufer erzielte Ergebnis ist unter anderem vom Ort, den Kultur- und Anbaubedingungen, zum Beispiel dem verwendeten Aussaatsubstrat, und/ oder den Klimabedingungen abhängig.
13. Streitigkeiten
13.1 Sofern die Parteien des Kaufvertrages Kaufleute sind, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag nach Wahl des Anspruchsstellers durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ein ordentliches Gericht entschieden. Die Schiedsgerichte für Saatgutstreitigkeiten werden auf der Homepage des BDP (Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter) bekannt gemacht.
13.2 Zuständig ist das für den Ort des Geschäftssitzes des Anspruchsgegners zuständige Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ordentliche Gericht, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.
13.3 Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Verfahrensordnung des zuständigen Schiedsgerichts.
14. Anbauberatung, Sortenbeschreibungen, Empfehlungen
14.1 Die vom Verkäufer geleistete Anbauberatung ist unverbindlich. Anbauberatung, Beschreibungen, Empfehlungen und Illustrationen, in welcher Art und Form auch immer, basieren mit größter Genauigkeit auf den Erfahrungen aus Versuchen und Praxis. Der Verkäufer haftet in keinem Fall aufgrund dieser Informationen für abweichende Resultate, die eventuell erreicht werden. Der Käufer ist selbst gehalten zu beurteilen, ob die Waren für die beabsichtigten Erträge unter den lokalen Gegebenheiten geeignet sind.
14.2 Die vom Verkäufer verwendeten Definitionen der Begriffe für die Reaktion von Pflanzen auf Schädlinge oder Krankheitserreger sind wie folgt:
Anfälligkeit ist die Unfähigkeit einer Pflanzensorte, das Wachstum oder die Entwicklung eines bestimmten Schaderregers einzuschränken.
Resistenz ist die Fähigkeit einer Pflanzensorte, Wachstum und Entwicklung des betreffenden Schaderregers und/ oder die von diesem verursachte Schädigung im Vergleich zu anfälligen Pflanzensorten unter vergleichbaren Umweltbedingungen und vergleichbarem Schaderregerdruck zu begrenzen. Bei resistenten Sorten können jedoch bei hohem Schaderregerdruck in gewisse Maße Krankheitssymptome oder Schädigungen auftreten.
Es werden zwei Resistenzgrade definiert:
Hohe Resistenz (HR): Pflanzensorten, die im Vergleich zu anfälligen Sorten bei normalem Schaderregerdruck das Wachstum und die Entwicklung des betreffenden Schaderregers in hohem Maße begrenzen. Diese Pflanzensorten können jedoch bei hohem Schaderregerdruck in gewissem Maße Befallssymptome oder Schädigungen aufweisen.
Intermediäre Resistenz (IR): Pflanzensorten, die das Wachstum und die Entwicklung des betreffenden Schaderregers zwar begrenzen, bei denen es aber im Vergleich zu hoch resistenten Sorten zu stärkeren Symptomen oder Schädigungen kommen kann. Intermediär resistente Sorten werden immer noch geringere Symptome oder Schädigungen aufweisen als
anfällige Pflanzen, die unter vergleichbaren Umweltbedingungen und/oder vergleichbarem Schaderregerdruck angebaut werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Resistenzangabe bei einer Pflanzensorte nur für die angegebenen Biotypen, Pathotypen, Rassen oder Stämme des Schaderregers gilt. Wenn keine Biotypen, Pathotypen, Rassen oder Stämme bei der Resistenzangabe für eine Pflanzensorte genannt werden, dann liegt das daran, dass es keine allgemein anerkannte Klassifizierung von Biotypen,
Pathotypen, Rassen oder Stämmen des betreffenden Schaderregers gibt. Sollten neue Biotypen, Pathotypen, Rassen oder Stämme dieses
Schaderregers entstehen, so gelten die ursprünglichen Resistenzangaben für diese nicht. Immunität liegt vor, wenn die Pflanze keinen Befall von einem bestimmten Schaderreger erleidet bzw. von diesem nicht infiziert wird.
15. Verwendung von Warenzeichen, Logos und anderen Symbolen
15.1 Sofern anderweitig nicht schriftlich vereinbart, ist es dem Käufer nicht gestattet, Warenzeichen, Logos oder andere Symbole, die der Verkäufer zur Unterscheidung seiner Produkte von Produkten anderer Unternehmen einsetzt, zu verwenden, zu registrieren oder deren Registrierung zu
veranlassen. Vom Käufer verwendete Warenzeichen, Logos oder andere Symbole müssen sich deutlich von denen des Verkäufers unterscheiden. Eine Ausnahme gilt für den Handel mit Produkten in der Originalverpackung, auf welcher der Verkäufer selbst Warenzeichen, Logos oder andere Symbole angebracht hat oder hat anbringen lassen.
15.2 Im Falle eines Weiterverkaufs der gelieferten Waren gilt diese Bestimmung auch für den Käufer bei Strafe und Zahlung von Schadenersatz.
16. Zusätzliche Bedingungen für den Saatgutverkauf pro Quadratmeter
Für bestimmte Gemüsearten und Sorten setzt Rijk Zwaan andere Berechnungsmethoden ein. Aktuell wird bei Tomaten-, Auberginen-, und Gurkensorten der Preis für die Sorte je Quadratmeter Anbaufläche (netto) berechnet.
16.1 Saatgutmenge
Die benötigte Pflanzenmenge wird vom Verkäufer und Gemüseproduzenten gemeinsam ermittelt und auf dem Orderformular dokumentiert. Der Ausgangspunkt für den Saatgutverkauf pro Quadratmeter ist die Anbaufläche (netto) in Quadratmetern. Zuerst wird die Quadratmeteranzahl, auf
welcher der Kunde Pflanzen anbauen will, bestimmt. Die Anbaufläche ist ebenfalls im Auftragsformular zu dokumentieren. Je nach Gemüseart ist die Berechnungsbasis eine maximale Pflanzenzahl pro Quadratmeter (Tomaten 2,5 und Treibgurken 1,5 Pfl./qm). Sondervereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer müssen schriftlich im Auftragsformular festgehalten werden.
Eine Abweichung von der Berechnungsbasis kann Konsequenzen für den Quadratmeterpreis haben. Die Menge des zu liefernden Saatguts wird durch Rijk Zwaan für die bestellte Sorte, für das Anbausystem (veredelt, ein-, mehrtriebig) und nach der Saatgutkeimfähigkeit errechnet.
16.2 Preisberechnung
Der Preis pro Quadratmeter, wie im Auftragsformular genannt, ist nur für die genannte Anbauperiode gültig. „Netto“ bedeutet, dass nur diese Fläche für die Pflanzenproduktion genutzt werden kann. Diese Quadratmeterzahl ist die Basis für die Preisberechnung. Die Rechnungsstellung für die genannte Quadratmeterfläche erfolgt nach Auslieferung des Saatgutes an den Käufer (Anbauer oder Vertriebspartner).
16.3 Saatgutverbrauch Der Gemüseproduzent verwendet das Saatgut nur für die einmalige Pflanzenproduktion, für die festgelegte Quadratmeterzahl und in der im Auftragsformular genannten Anbauperiode. Für den Fall, dass eine Sorte auf mehr Quadratmetern als den zuvor festgelegten angebaut wird, zahlt der Gemüseproduzent dem Verkäufer den doppelten Preis je Quadratmeter für jeden Quadratmeter, der die Anzahl der vereinbarten Quadratmeter übersteigt. Sollte nach der Periode, in der die Jungpflanzen angezogen werden, Saatgut übrig sein, hat der Gemüseproduzent die Pflicht, das nicht benötigte Saatgut an den Verkäufer zurückzugeben. Der Käufer soll das überschüssige Saatgut unfrei an den Verkäufer zurücksenden. Der Gemüseproduzent ist nicht befugt, Saatgut oder ein anderes Material einer Sorte, egal in welcher Form, an
Dritte weiterzugeben. Es ist dem Kunden jedoch erlaubt, Saatgut an einen Jungpflanzenbetrieb zu geben, wenn der Jungpflanzenbetrieb das Saatgut nur für die Jungpflanzenproduktion für den Gemüseproduzenten, gemäß der Quadratmeterzahl und der Anbauperiode, wie im Auftragsformular genannt, verwendet.
17. Zusätzliche Bedingungen für den Verkauf von online gekauftem Saatgut
Zusätzlich zu den vorgenannten Bedingungen gelten die folgenden Bedingungen für die Nutzung des Online-Shops des Verkäufers und für
alle Angebote und Verträge, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über diesen Online-Shop geschlossen werden, einschließlich aller damit verbundenen Dienstleistungen des Verkäufers.
17.1 Konto
Der Käufer benötigt ein Konto, um im Online-Shop des Verkäufers Waren zu bestellen. Der Käufer ist dafür verantwortlich, sein Konto zu schützen, ein sicheres Passwort zu verwenden, seinen Kontonamen und/oder sein Passwort geheim zu halten und den Zugang zu seinem Konto zu beschränken. Wenn der Käufer den Verdacht hat, dass sein Konto missbraucht wird, ist er verpflichtet, den Verkäufer so schnell wie möglich über security@rijkzwaan.com zu informieren. Der Verkäufer kann nicht für Verluste oder Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung der obigen Bestimmungen durch den Käufer ergeben, haftbar gemacht werden.
Der Käufer kann sein Konto jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer kündigen. Der Verkäufer kann die Einrichtung eines Kontos ablehnen und/oder ein Konto des Käufers jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen, indem er das Konto löscht und/oder den Käufer davon in Kenntnis setzt.
17.2 Online-Bestellverfahren
Die Darstellung der Produkte im Online-Shop des Verkäufers stellt kein Angebot dar, sondern ist als unverbindliche Einladung an den Käufer zu verstehen, eine Bestellung vorzunehmen.
Durch das Absenden einer Online-Bestellung gibt der Käufer gegenüber dem Verkäufer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Verkäufer über die in seinem Warenkorb befindlichen Waren ab. Die Bestellung von Waren erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit. Eine Bestätigung des Eingangs der Bestellung stellt noch keine Auftragsbestätigung dar, sondern dient lediglich der Information. Der Verkäufer kann diese Bestellung nach eigenem Ermessen und aus beliebigen Gründen annehmen oder ablehnen. Die Annahme und Ablehnung der Bestellung erfolgt folgendermaßen:
Der Verkäufer nimmt die Bestellung des Käufers durch Zusendung einer schriftlichen Annahmebestätigung oder durch Auslieferung der bestellten Waren an den Käufer an. Sofern nicht anders angegeben, kommt der Vertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer an dem Tag zustande, an dem der Verkäufer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt.
Nimmt der Verkäufer die Bestellung aus irgendeinem Grund nicht an, so teilt der Verkäufer dies dem Käufer schriftlich mit und führt die Bestellung nicht aus. Hat der Käufer die Ware bereits bezahlt, so erstattet der Verkäufer den vollen Betrag einschließlich der in Rechnung gestellten Lieferkosten so schnell wie möglich.
Bei Kauf auf Vorkasse nimmt der Verkäufer die Bestellung erst nach Eingang der vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises an.
Alle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geschlossenen Verträge unterliegen einer eventuellen Überprüfung des Verkäufers auf Einhaltung der geltenden (internationalen) Sanktionen. Folglich kann der Verkäufer einen Vertrag kündigen, wenn der Verkäufer feststellt, dass die Erfüllung des Vertrages gegen (internationale) Sanktionen verstoßen würde.
17.3 Online-Informationen
Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass:
- trotz der besten Bemühungen des Verkäufers die Beschreibungen, Spezifikationen und/oder Bilder der Waren im Online-Shop ungenau oder unvollständig sein können;
- die Abbildungen der Waren im Online-Shop des Verkäufers nur zu Illustrationszwecken dienen;
- die Ergebnisse beim Anbau von den im Online-Shop gezeigten Bildern abweichen können;
- die Verpackung der Waren von den Abbildungen im Online-Shop abweichen kann, und;
- der Verkäufer sich das Recht vorbehält, die Spezifikationen der Waren jederzeit zu ändern.
17.4 Warenpreis, Rabatte und Lieferkosten
Die Preise der Waren entsprechen den zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Käufer im Online-Shop des Verkäufers angegebenen Preisen. Der Verkäufer bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass die Preise der Waren zum Zeitpunkt der Eingabe der entsprechenden Informationen in das System korrekt sind.
Es ist immer möglich, dass, trotz aller Bemühungen des Verkäufers, einige der Waren im Online-Shop des Verkäufers zu einem falschen Preis angeboten werden oder dass ein falscher Rabatt gewährt wird. Wenn der Verkäufer einen Fehler im Preis der bestellten Waren oder einem auf die Bestellung angewandten Rabatt feststellt, setzt sich der Verkäufer mit dem Käufer schriftlich in Verbindung, um ihn über diesen Fehler zu informieren, und der Verkäufer räumt dem Käufer die Möglichkeit ein, die Waren weiterhin zum richtigen Preis zu kaufen oder die Bestellung zu stornieren. Der Verkäufer wird die Bestellung nicht bearbeiten, bevor er diese Anweisungen erhalten hat. Wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, den Käufer während des Bestellvorgangs über die angegebenen Kontaktdaten zu erreichen, wird der Verkäufer die Bestellung als storniert betrachten und den Käufer schriftlich benachrichtigen. Nimmt der Verkäufer die Bestellung irrtümlich an und bearbeitet sie, wenn ein Preisfehler offensichtlich und unverkennbar ist und vom Käufer vernünftigerweise als Preisfehler hätte erkannt werden können, kann der Verkäufer die Lieferung der Waren stornieren und dem Käufer alle bereits gezahlten Beträge erstatten.
Der Preis der Ware enthält keine Lieferkosten. Die Versandkosten werden dem Käufer während des Bestellvorgangs angezeigt, bevor er um seine Bestätigung der Bestellung gebeten wird.
17.5 Zahlungs- und Versandmodalitäten
Der Verkäufer kann die vorgesehene(n) Zahlungsmethode(n) wählen und dem Käufer die Kosten für die verwendete(n) Zahlungsmethode(n) in Rechnung stellen.
Die im Online-Shop des Verkäufers angegebene(n) Lieferfrist(en) dient/dienen nur als Richtwert. Der Verkäufer ist bestrebt, die vom Käufer gekauften Waren so schnell wie möglich zu versenden, übernimmt jedoch keine Garantie für den Zeitpunkt des Eintreffens der Waren.
Die Gefahr unbeabsichtigten Verlustes und unbeabsichtigter Wertminderung (z. B. Beschädigung) der Ware geht spätestens mit der Lieferung auf den Käufer über. Vereinbaren Verkäufer und Käufer, dass die gekaufte Ware an einen bestimmten Bestimmungsort versandt werden soll, so geht das Risiko unbeabsichtigten Verlustes und unbeabsichtigter Wertminderung der Ware mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
17.6 Widerrufsrecht, Rückgabe
Der Käufer kann von seinem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erlaubt hat und wenn alle vom Verkäufer aufgestellten Bedingungen für eine Rückgabe erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nach Ansicht des Verkäufers vor, wird der Verkäufer den Widerruf schriftlich bestätigen. Unbestätigte Rücksendungen werden vom
Käufer auf eigene Kosten und Gefahr vorgenommen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Annahme nicht vereinbarter Rücksendungen zu verweigern.
17.7 Datenschutz
Der Verkäufer misst dem Schutz und der Sicherheit der personenbezogenen Daten des Käufers große Bedeutung bei. Alle relevanten Informationen sind in der Datenschutzerklärung des Verkäufers in der jeweils gültigen Fassung enthalten.
18. Disclaimer
Beschreibungen, Illustrationen, Anbauempfehlungen und andere Informationen, gleich welcher Form, von Rijk Zwaan, wie z. B. Haltbarkeitsangaben, Aussaat-, Pflanz- und Erntetermine, beruhen so exakt wie möglich auf Praxis- und Versuchserfahrungen. Rijk Zwaan lehnt in jedem Fall die Verantwortung für Schäden, die aus der Nutzung solcher Beschreibungen, Illustrationen, Anbauempfehlungen oder Informationen
resultieren, ab. Der Käufer/Produzent ist selbst für eine fachgerechte Lagerung des Saatgutes verantwortlich und muss selbst entscheiden, ob Produkte
und Anbauempfehlungen für den beabsichtigten Anbau unter lokalen Bedingungen geeignet sind.
Die Produktabbildungen in Katalogen/ Leaflets, im Internet oder anderen Veröffentlichungen zeigen den Sortentyp der jeweiligen Sorte und nicht die Sorte als solche. Diese Abbildungen geben keine Garantie, weder ausdrücklich noch implizit, auf die Ernteergebnisse.
19. Sonstiges
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVLB Saatgut unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass die AVLB Saatgut eine unbeabsichtigte Lücke aufweisen.
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) finden Sie auch auf unserer Homepage: www.rijkzwaan.de
Stand: Januar 2022